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   VG Frankfurt/Oder, 04.05.2023 - 2 K 1445/19   

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VG Frankfurt/Oder, 04.05.2023 - 2 K 1445/19 (https://dejure.org/2023,14621)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 04.05.2023 - 2 K 1445/19 (https://dejure.org/2023,14621)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 04. Mai 2023 - 2 K 1445/19 (https://dejure.org/2023,14621)
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  • BVerwG, 08.10.1986 - 2 B 115.85

    Beamtenrecht - Pflichtverletzung - Haftung - Verjährung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 04.05.2023 - 2 K 1445/19
    Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten Tatsachen einen Schadenersatzanspruch gegen einen bestimmten Beamten mit einigermaßen sicherer oder hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C/94 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21/87 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 2).

    Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 2).

    Voraussetzung für den Beginn des Lauf der Verjährungsfrist ist, dass der Dienstherr über ausreichende Kenntnisse verfügt, um innerhalb von drei Jahren zu entscheiden, ob er den Beamten in Anspruch nehmen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 3).

    Im Rahmen des § 48 BeamStG und des § 60 Abs. 1 LBG ist die zutreffende rechtliche Würdigung der Tatsachen durch den Dienstvorgesetzten nicht Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 3).

    Die Rechtsprechung zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zur Auslegung des Begriffs der Kenntnis der Behörde von der die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen gilt hier nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 3).

    Es steht auch im Einklang mit der zum systematischen Vergleich herangezogenen Vorschrift des § 852 BGB, dass bei § 48 BeamtStG und § 60 Abs. 1 LBG die zutreffende rechtliche Würdigung der Tatsachen durch den Dienstvorgesetzten nicht Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 3).

    Der Dienstherr muss die Entscheidung, ob er Klage auf Schadenersatz erhebt, wegen der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten und zur Schaffung von Rechtsklarheit für diesen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 LBG innerhalb von drei Jahren treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 3).

  • BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 21.87

    Verjährungsbeginn - Schadensersatzansprüche des Dienstherrn - Kenntnisnahme -

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 04.05.2023 - 2 K 1445/19
    Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten Tatsachen einen Schadenersatzanspruch gegen einen bestimmten Beamten mit einigermaßen sicherer oder hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C/94 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21/87 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 2).

    Für die Kenntnis des Dienstherrn und den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist maßgeblich auf die Kenntnis des Organs, der Stelle oder des verantwortlichen Amtsträgers abzustellen, das, die oder der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Heranziehung des Beamten zum Schadenersatz und zur Geltendmachung des Schadenersatzes oder sonst innerbehördlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Beamten berufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C/94 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21/87 -, juris, Rn. 8, 9, 22).

    Wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung muss bei § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalts vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21/87 -, juris, Rn. 23).

    Damit können sich die Beklagten auf Verjährung berufen und sind unabhängig von der Frage, ob ein Regressanspruch entstanden ist, was das Gericht offen lassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21/87 -, juris, Rn. 20), nicht zur Zahlung verpflichtet.

    Offen bleiben kann aufgrund der Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche auch, ob ein Mitverschulden etwa der W..., der P..., der Kommunalaufsicht des Landrats oder des Ministeriums zu dem späten Zeitpunkt des Abschlusses der verfahrensgegenständlichen Verträge noch gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 2 BGB haftungsbegrenzend wirken könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21/87 -, juris, Rn. 20).

  • VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17

    Pflicht einer ehemaligen Bürgermeisterin und eines ehemaligen Kämmerers zum

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 04.05.2023 - 2 K 1445/19
    Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten oder ehemaligen Beamten (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 -, juris, Rn. 50, m. w. N.), - hier waren die Beklagten gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf als hauptamtliche Bürgermeister beziehungsweise gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf als Beigeordnete Beamte auf Zeit gewesen - , wegen einer Pflichtverletzung zur aktiven Dienstzeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur.

    Dem Dienstherrn steht es frei, einen öffentlich-rechtlichen Schadenersatzanspruch gegenüber einem (ehemaligen) Beamten entweder durch Leistungsbescheid oder im Klagewege mittels allgemeiner Leistungsklage geltend zu machen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 -, juris, Rn. 46, m. w. N.).

    Denn das Widerspruchsverfahren dient der Erledigung des Streits durch den Dienstherrn und ergibt für die klageweise Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche keinen Sinn (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 -, juris, Rn. 47, m. w. N.).

    Es darf also nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen, dass die konkrete Pflichtverletzung die jeweilige Schadensfolge ausgelöst hat (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 -, juris, Rn. 94, m. w. N.).

    Mit bedingtem Vorsatz handelt, wer es für möglich hält, eine Pflichtverletzung zu verwirklichen und diese Folge billigend in Kauf nimmt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 -, juris, Rn. 67, m. w. N.).

  • BVerwG, 22.02.1996 - 2 C 12.94

    Beamtenrecht: Rechtsweg für Klagen des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 04.05.2023 - 2 K 1445/19
    Bei Kollegialorganen reicht es, wenn der, der es einberuft und die Beschlussfassung über die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs einleiten kann, Kenntnis hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 12/94 -, juris, Rn. 25).

    Aus Gründen der Fürsorge soll der Beamte, der mit Rückgriffsansprüchen rechnen muss, wissen, dass er nach Ablauf von drei Jahren von dem Zeitpunkt ab, vom dem er weiß, dass der für die Geltendmachung der Ansprüche verantwortliche Dienstvorgesetzte Kenntnis erlangt hat, nicht mehr mit Rückgriffsansprüchen zu rechnen brauchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 12/94 -, juris, Rn. 26).

    Diese Kenntnisnahme könne sich nämlich aus vielerlei Gründen verzögern, obwohl der zuständige und verantwortliche Amtsträger bereits alle Maßnahmen zur Einberufung des Kollegialorgans und Herbeiführung seiner Beschlussfassung zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs getroffen hat oder hätte treffen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 12/94 -, juris, Rn. 26).

  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 04.05.2023 - 2 K 1445/19
    Dies folgt aus der auch im öffentlichen Dienstrecht geltenden Beweislastregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 -, juris, Rn. 27, m. w. N.).

    Obwohl der Beamte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, geht es beim Vorliegen seiner objektiven Pflichtverletzung und eines dadurch verursachten Schadens zu seinen Lasten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 -, juris, Rn. 27, m. w. N.).

    Einer Erstreckung auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des eingetretenen Schadens bedarf es hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 -, juris, Rn. 23, m. w. N.).

  • BGH, 21.02.2017 - 1 StR 296/16

    Untreue (Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht: Pflichtverletzung kommunaler

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 04.05.2023 - 2 K 1445/19
    Die Kernpflicht des kommunalrechtlichen Spekulationsverbots findet seine Grundlage in dem haushaltsrechtlichen Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 78 Abs. 2 Satz 3 BbgKVerf und bildet eine wesentliche Zulässigkeitsgrenze gerade auch für den Abschluss von Finanzderivaten durch Kommunen (vgl. BGH, Urt. vom 21. Februar 2017 - 1 StR 296/16 -, juris, Rn. 57; BGH, Beschluss vom 19. September 2018 - 1 StR 194/18 -, juris, Rn. 19).

    Schon diese sind den Kommunen nicht gestattet (vgl. BGH, Urt. Vom 21. Februar 2017 - 1 StR 296/16 -, juris, Rn. 57).

  • BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer juristischen Person

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 04.05.2023 - 2 K 1445/19
    Gemäß § 852 Abs. 1 BGB ist die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 -, juris, Rn. 17, m. w. N.).

    Entscheidend ist, ob dem Geschädigten bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadenersatzklage gegen eine bestimmte Person - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 -, juris, Rn. 17, m. w. N.).

  • BVerwG, 16.07.1998 - 2 C 12.98

    Schadenersatzpflicht des Beamten, Anforderungen an Feststellung wiederholter

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 04.05.2023 - 2 K 1445/19
    Den Beamten trifft gegebenenfalls lediglich die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.1998 - 2 C 12.98 -, juris, Rn. 18, m. w. N.).

    Die Kenntnis des Schadens dem Grunde nach, die Kenntnis einer möglichen Pflichtverletzung und die Kenntnis von den Beklagten als Handelnde und möglicherweise Ersatzpflichtige waren hinreichend für die zumutbare Erhebung der Leistungsklage mit Aussicht auf Erfolg, zumal die Klägerin nur zu den genannten Punkten Pflichtverletzung, Schaden und Ersatzpflichtiger darlegungs- und beweispflichtig ist und den Beamten lediglich die materielle Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.1998 - 2 C 12.98 -, juris, Rn. 18, m. w. N.).

  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 04.05.2023 - 2 K 1445/19
    Der Jahresabschluss 2013, erstellt am 30. Juli 2015, wies auf das Urteil des BGH vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13 -, veröffentlicht in juris, hin, dessen Auswertung ergibt, dass die CHF-Plus-Swap-Verträge nicht nichtig sind (siehe Blatt 29 der Akte der StA Potsdam).

    Die Verträge sind unabhängig davon, ob ihr Abschluss kommunalrechtlichen Vorschriften genügte, nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung im Außenverhältnis zum Vertragspartner W... als wirksam zu betrachten (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13 -, juris).

  • BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 22.16

    Dienstherr nicht verpflichtet, zur Abwendung einer Falschbetankung eines

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 04.05.2023 - 2 K 1445/19
    Der Beamte handelt grob fahrlässig, wenn er nicht erkennt, dass der Abschluss des jeweiligen Vertrags gegen das Spekulationsverbot verstößt, weil er vor dem Hintergrund seiner persönlichen Umstände, individuellen Kenntnisse und Erfahrungen unter Berücksichtigung der ihm in diesem Zusammenhang bekannten Informationen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und die einfachsten Überlegungen unterlässt sowie Verhaltens-/Unterlassenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem einleuchten müssen, und damit ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten zeigt, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 C 22/16 -, juris, Rn. 14, m. w. N.).
  • BGH, 19.09.2018 - 1 StR 194/18

    BGH hebt Verurteilung von Pforzheimer Oberbürgermeisterin und Stadtkämmerin wegen

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

  • VG München, 10.10.2006 - M 5 K 04.6439
  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

  • BGH, 12.12.2002 - III ZR 201/01

    Amtshaftung der Kommunalaufsicht gegenüber Gemeinde wegen begünstigender Maßnahme

  • BGH, 09.04.2009 - III ZR 200/08

    Rückgriff auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des bürgerlichen Rechts

  • BVerwG, 13.10.1994 - 2 C 20.93

    Zivildienst - Haftung - Beschäftigungsstelle - Schuldhafte Pflichtverletzung

  • VG Münster, 07.10.2009 - 13 L 376/09

    Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung gem. § 38 Abs. 1

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